Corona: Amberg überschreitet Frühwarnwert

Amberg. Laut Informationen des Robert-Koch-Instituts wurde in der Stadt Amberg am Freitag, 9. Oktober, mit einer Inzidenz von 40,3 die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten. Auslöser war ein Infektionsgeschehen unter mehreren Familien, die sich in privatem Umfeld getroffen hatten. Gemeinschaftseinrichtungen sind bisher nicht betroffen.


Mit diesen Neuinfektionen kommt die Stadt Amberg aktuell auf eine Gesamtzahl von 147 Fällen und damit sieben infizierten Personen mehr als noch am Tag zuvor. Da laut Gesundheitsamt in Amberg seit Tagen ein diffuses Infektionsgeschehen vorliegt, es sich also nicht um ein einzelnes, klar abgrenzbares Ereignis handelt, gibt die Stadt Amberg eine Allgemeinverfügung heraus, die unter anderem die zulässige Anzahl der Teilnehmer von privaten Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf bis zu 50 Personen beschränkt.

Des Weiteren ist damit die dringliche Empfehlung verbunden, in privaten Räumen keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß Paragraf 73 Abs. 1 a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe – somit am Freitag, 9. Oktober 2020,  in Kraft.

Ziel dieser Maßnahme ist es, vor dem Hintergrund der aktuell dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-COV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten zu ergreifen. Hierzu sind weitreichende effektive Maßnahmen notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in der Stadt Amberg sicherzustellen.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen, oben genannten Anordnungen stellen im Kontext zu den übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung sowie der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar, um die Infektionsketten zu unterbrechen und so zu einer Entschleunigung der Ausbreitung zu führen.

Die Allgemeinverfügung ist damit Teil des Gesamtkonzepts zur Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte und trägt insbesondere dazu bei, vulnerable Personengruppen zu schützen. Ein Verbot oder weitergehende Kontakt- oder Teilnehmerbeschränkungen sind aktuell noch nicht erforderlich.

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